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Informationen zur Kündigung wegen Krankheit im Arbeitsrecht
Fällt das Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), benötigt der Arbeitgeber nicht nur bei einer außerordentlichen Kündigung, sondern auch bei einer ordentlichen Kündigung einen triftigen Grund, warum die Kündigung wirksam ist.

Das KSchG ist regelmäßig dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber mindestens zehn Arbeitnehmer in seinem Betrieb beschäftigt.

Gemäß dem KSchG bieten sich einem Arbeitgeber drei Möglichkeiten einer Kündigung an: die personenbedingte Kündigung, die verhaltensbedingte Kündigung und die betriebsbedingte Kündigung.

Die wichtigste Subgruppe der personenbedingten Kündigung ist die "krankheitsbedingte Kündigung". Eine krankheitsbedingte Kündigung ist eine vom Arbeitgeber veranlasste Kündigung, mit der ein Arbeitnehmer in rechtlich zulässiger Weise gekündigt werden kann, falls er wegen seiner Erkrankung dem vereinbarten Arbeitsvertrag in Zukunft nicht entsprechen kann - wenngleich er gemäß KSchG geschützt ist.

Entgegen der landläufigen und weit verbreiteten Meinung ist ein Arbeitnehmer nach der geltenden Gesetzeslage und der Rechtsprechung mitnichten vor einer während einer Erkrankung ausgesprochenen Kündigung geschützt. Demgegenüber kann sogar die Erkrankung selbst der Grund für die Kündigung sein. Allerdings müssen drei Tatsachen erfüllt werden, damit die Kündigung wirksam ist - andernfalls ist die Kündigung unwirksam.

1.) Es muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen, d.h. es muss zum Zeitpunkt der Kündigung eine erwartete negative Prognose des weiteren Krankheitsverlaufs des Arbeitnehmers bestehen.

2.) Es muss sicher sein, dass die künftigen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Arbeitnehmers das wirtschaftliche und betriebliche Interesse des Arbeitgebers beeinträchtigen. Jene Interessensbeeinträchtigung liegt dann vor, wenn der Betriebsablauf durch die Fehlzeiten des Arbeitnehmers erheblich gestört wird.

3.) Bevor eine Kündigung zulässigerweise ausgesprochen werden darf, muss eine Interessensabwägung vorgenommen werden. Diese Interessensabwägung muss ergeben, dass unter Berücksichtigung der Krankheitsursachen sowie des Alters und der Fehlzeiten des Arbeitnehmers, die Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers, dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann - d.h., die Interessensabwägung muss zugunsten des Arbeitgebers ausfallen.

Sollten Sie sich gegen eine Kündigung wehren wollen, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Nur in diesem Zeitraum können Sie eine Kündigungsschutzklage erheben und einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung geltend machen. Wird die Frist, welche in § 4 S. 1 KSchG geregelt ist, versäumt, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als wirksam.

Der erste Gang bei Zweifeln an der Wirksamkeit Ihrer Kündigung sollte zu einem spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht, genauer einem Anwalt für Arbeitsrecht in Leonberg, führen. Nur mit diesem rechtlichen Beistand kann eine solch komplexe Angelegenheit inklusive notwendiger Schritte umfassend geprüft und unter Beachtung der aktuellen Gesetzeslage durchdacht werden. Die Gerichts- und Anwaltskosten werden in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten regelmäßig von einer Rechtsschutzversicherung getragen.

Geschrieben von Dr. Jochen Flegl ( flegl [at] flegl-rechtsanwaelte.de )

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