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Der Aufhebungsvertrag zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
In einigen Fällen legen Arbeitgeber dem betreffenden Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag vor, der ein Arbeitsverhältnis im beidseitigen Einvernehmen „aufhebt“ oder beendet. Viele Arbeitnehmer sind nicht nur durch die Kündigung enttäuscht, sondern auch unsicher, was ihre Unterschrift auf diesem Vertrag für die weitere Zukunft bedeuten kann. Für den Arbeitgeber bietet diese Art der Kündigung einige Vorteile, denn er muss nicht befürchten, dass der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage gegen ihn anstrengt.

Der zeitaufwendige und nicht immer rechtssichere Prozess der Sozialauswahl entfällt ebenfalls. Somit geht der Arbeitgeber keinerlei Risiken ein, mit späteren rechtlichen Forderungen konfrontiert zu werden. In vielen Fällen bietet der Arbeitgeber dann einen Aufhebungsvertrag an, wenn ansonsten eine fristlose Kündigung für den Arbeitnehmer im Raum steht. Der Aufhebungsvertrag wird somit dem Arbeitnehmer als Alternative schmackhaft gemacht. Doch hier ist Vorsicht geboten.

Für den Arbeitnehmer kann eine geleistete Unterschrift auf einem Aufhebungsvertrag jedoch schwerwiegende Folgen haben, denn mit seiner Unterschrift wirkt er aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit. Dies kann zu einer 12-wöchigen Sperrfrist bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes führen. Der Arbeitnehmer verliert ebenfalls jegliche Möglichkeit den Fall vom Arbeitsgericht prüfen zu lassen, er hat also keinerlei rechtliche Möglichkeiten mehr gegen die Kündigung vorzugehen. Man sollte sich auf keinen Fall zu einer Unterschrift drängen lassen und den Aufhebungsvertrag vorab auf seine Richtigkeit von einem Fachmann prüfen lassen. Die Kanzlei Drexler ist als Rechtsanwalt Arbeitsrecht sehr zu empfehlen. Die Kanzlei beschäftigt sich seit einigen Jahren mit dem Thema Kündigungsschutzrecht und verfügt in diesem Fachgebiet über ein hohes Maß an Kompetenz und Erfahrung. Die Fachanwälte stehen nicht nur in der Kanzlei in Bergheim, sondern auch in den Zweigstellen in Kerpen zur Verfügung.

In vielen Fällen bietet der Arbeitgeber gemeinsam mit dem Aufhebungsvertrag die Zahlung einer Abfindung an um dem Arbeitnehmer seine Unterschrift zu entlocken. Dies kann unter Umständen die Wirksamkeit der Sperrfrist umgehen, so dass der Arbeitnehmer einen ungekürzten Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld hat. Hierzu muss eine Abfindungssumme gezahlt werden die mindestens zwischen 0,25 und 0,5 Monatsverdiensten eines Beschäftigungsjahres beträgt.

Geschrieben von Max Neugebauer ( jsartikel [at] seos-club.de )

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