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Ist ein Berliner Testament wirklich geeignet?
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Erbrecht ist schon eine tolle Sache. Es betrifft jeden, wird aber von kaum einem richtig verstanden. So geschah es und so geschieht es: Ein Mandant geht zum Rechtsanwalt oder Notar. Er schildert seine Lebenssituation: Ehefrau, ein Kind oder mehrere Kinder, großes Vermögen allein beim Mandanten. Also machen wir ein Berliner Testament? Denn das ist einfach und das macht jeder. Nein! Bloß nicht, lautet die Antwort. Sie haben doch ein Erbschaftsteuerproblem. Beim Berliner Testament fällt doppelt Erbschaftsteuer an, wenn Sie vor Ihrer Ehefrau versterben. Dann erbt zuerst die Ehefrau. Wenn sachliche Steuerbefreiungen und ein Freibetrag von 500.000 € nicht ausreichen, dann zahlt die Ehefrau Erbschaftsteuer. Verstirbt dann die Ehefrau, geht das ganze Vermögen an die Kinder. Diese haben jeweils einen Freibetrag von 400.000 €. Je weniger Kinder vorhanden sind, desto schneller sind die Freibeträge aufgebraucht. Also machen wir ein Berliner Testament? Nein! Wir haben da zwei andere Möglichkeiten. Zum einen kann ein Teil des Vermögens schon beim Tod des Ehemannes an die Kinder vererbt werden. Damit lassen sich die Steuerfreibeträge optimal ausnutzen. Die Kinder haben Freibeträge sowohl nach dem Tod des Vaters, als auch nach dem Tod der Mutter. Beim zweiten Erbfall wird dann weniger vererbt und es fällt daher auch weniger Steuer an. Oder aber man wählt den Weg über eine Nießbrauchskonstellation. Dort kann der Nießbrauch vom Erwerb abgezogen werden. Später verschwindet der Nießbrauch von alleine, ohne dass noch ein Schenkungsteuervorgang vorliegt. Also kein Berliner Testament? Genau! Erbrecht Geschrieben von Thomas Papenmeier ( papenmeier [at] hotmail.com ) |
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