Startseite arrow Versicherungen arrow Berufsunfähigkeitsversicherung



Berufsunfähigkeitsversicherung: Risiko abstrakte Verweisung
Berufsunfähigkeitsversicherung und die abstrakte Verweisung

Wann ist man wirklich berufsunfähig? So berufsunfähig, dass eine private Berufsunfähigkeitsversicherung auch tatsächlich zahlt. Immer wieder gibt es Diskussionen darüber, ob Versicherte in andere Berufe verwiesen werden können.

Viele erleben eine böse Überraschung, wenn sie das Schicksal einer Berufsunfähigkeit ereilt: Die Versicherung, die genau für diesen Fall abgeschlossen wurde, zahlt nicht. Das ist möglicherweise dann der Fall, wenn in den Vertragsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung von einer abstrakten Verweisung die Rede ist. Diese bedeutet nichts anderes, als dass der Versicherte in einen anderen Beruf verwiesen werden kann, wenn er in seinem eigenen Beruf nicht mehr arbeiten kann. Dann ist der Fall eindeutig: Nur wenn gar keine Tätigkeit mehr möglich ist - also eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt - zahlt die Versicherung eine Rente.

Verweisung in eine verwandte Tätigkeit möglich?
Kompliziert wird es, wenn die abstrakte Verweisung nicht im Vertrag verankert ist. Das ist - zugunsten des Versicherten - bei neuen Policen in der Regel auch der Fall. Hier gibt es Grenzfälle, die immer wieder auch Gerichte beschäftigen. In der Regel handelt es sich dann um Fälle, in denen der eigentliche Beruf im weiteren Sinne noch ausgeübt werden kann, aber die konkrete Tätigkeit aus Gründen der Berufsunfähigkeit eben nicht mehr. Einen solchen Fall hat vor einigen Monaten das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden.

Konkreter Fall: Berufsunfähigkeitsversicherung musste zahlen
Dabei ging es um eine Ärztin, die ihre Tätigkeit - die Behandlung von Patienten - nicht mehr ausüben konnte. Für die Versicherung war sie damit allerdings nicht berufsunfähig. Schließlich könne Sie medizinische Gutachten schreiben, über Medizin als Journalistin berichten oder in der Pharmabranche tätig sein. Hier schob das Oberverwaltungsgericht allerdings einen Riegel vor. Für die genannten Ersatztätigkeiten sei die Approbation als Ärztin nicht erforderlich. Insofern könne die betroffene Person ihren Beruf tatsächlich nicht mehr ausüben. Aufgrund der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung müsse somit eine Rente bezahlt werden.

Geschrieben von Tina Gase ( red-ext [at] 1plus.de )

Benutzer Bewertung: / 0
SchlechtSehr Gut 


PDF Drucken E-Mail

 
 
< zurück weiter >