Startseite arrow Sonstiges arrow Datenerhebung im Intrahandel



Datenerhebung im Intrahandel
Intrastat oder auch ICTS wurde geschaffen, um den Warenfluss innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu erfassen. Unternehmen, deren Umsatz über 400000 Euro liegt sind verpflichtet, im Jahr nach der überschreitung der Umsatzgrenze den Warenzufluss und den Warenabfluss innerhalb der Gemeinschaftsstaaten an eine zentrale Stelle zu melden.

In Deutschland ist dies das statistische Bundesamt. Unionsweit werden so die Warenströme in einem handelsstatistischem Mindeststandard erfasst.
Vor dem einheitlichen Binnenmarkt wurden diese Daten aus den Zollunterlagen zusammengestellt. Nachdem der Binnenmarkt verwirklicht wurde und die Zölle innerhalb der Gemeinschaft wegfielen, musste mit Intrastat ein Instrument geschaffen werden, um den Warenverkehr innerhalb der Union zu erfassen.
Die Zusammengestellten Daten werden in der Intrahandelsstatistik dargestellt.
Die Erkenntnisse aus den so gewonnenen Daten bilden die Grundlage für weitreichende Finanz und wirtschaftspolitische Entscheidungen und beeinflussen auch die Handels und Entwicklungspolitik.

Meldepflichtig ist immer der Betrieb, der eine Lieferung innerhalb der Gemeinschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätigt, respektive derjenige, der eine solche Lieferung empfängt. Die Meldepflicht erfährt das Bundesamt über die jeweiligen Finanzämter, die die Meldepflicht aus der jeweiligen Umsatzsteuermeldung der Betriebe ableiten.

Die Intrastat Statistik erfasst hierbei nicht nur den reinen Warenhandel, sondern auch den Handel von Dienstleistungen oder Transaktionen ohne Eigentumsübertragung, wie beispielsweise Leasing oder Miete.

Die Intrastat Meldung sind verpflichtend und haben möglichst genau zu sein.
Das statistische Bundesamt prüft dies auch stichprobenartig, indem Vergleichszahlen aus anderen Mitgliedsstaaten herangezogen werden. Sie müssen dem Bundesamt am 10. Werktag nach dem Berichtszeitraum vorliegen. Die Unterlagen können online, schriftlich oder als Vordruck eingereicht werden.

Von dieser Regelung sind lediglich Unternehmen befreit, deren Jahresumsatz unter 400000 Euro liegt. Nach dem überschreiten dieser Wertgrenze muss Intrastat geführt und mit dem Vordruck N dem Finanzamt gemeldet werden.
Auch Privatpersonen, oder diejenigen, die von der Abgabe einer periodischen Steuererklärung befreit sind, brauchen keine statistische Meldung an das Finanzamt abzugeben.

Geschrieben von Udo Kürstich ( udok1975 [at] gmx.de )

Benutzer Bewertung: / 0
SchlechtSehr Gut 


PDF Drucken E-Mail

 
 
< zurück weiter >