| Die Kündigungsfrist im Arbeitsrecht |
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In Deutschland ergeben sich Kündigungsfristen für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen aus Gesetz, aus Vertrag oder aus einem auf das Arbeitverhältnis anwendbaren Tarifvertrag.
Unabhängig davon, woraus sich die Kündigungsfrist ergibt, wird durch sie immer das Ende des Arbeitsverhältnisses, welches durch die Kündigungserklärung bewirkt wurde, hinausgeschoben. Insofern spiegelt sich hierin die Bedeutsamkeit von Kündigungsfristen wieder. Das betreffende Arbeitsverhältnis wurde demnach schon vor Ablauf der Kündigungsfrist gekündigt, wird aber bis zum Ablauf der Frist aufrechterhalten. Daraus ergibt sich weiter, dass der gekündigte Arbeitnehmer grundsätzlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist seine Arbeitsleistung erbringen muss, die selbstverständlich vom Arbeitgeber vergütet werden muss.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen lassen sich dem Bürgerlichen Gesetzbuch entnehmen. Die hierfür einschlägige Norm ist § 622 BGB. Demnach müssen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer eine Grundkündigungsfrist von vier Wochen einhalten (§ 622 Abs. 1 BGB).. Ferner verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist je länger das Arbeitsverhältnis dauert. Zudem kann aber auch eine längerer Kündigungsfrist vertraglich vereinbart werden. In einem solchen Fall tritt die gesetzliche Kündigungsfrist hinter die Vertragliche zurück, so dass die vertraglich vereinbarte Frist Anwendung findet. Unterschreitet hingegen die vertraglich vereinbarte Frist die Gesetzliche kann und darf die vertragliche vereinbarte Frist nicht angewandt werden, so dass die Gesetzliche Kündigungsfrist Anwendung findet.
Soll das Arbeitsverhältnis während einer vereinbarten Probezeit, von längstens sechs Monaten, beendet werden, so muss lediglich eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen eingehalten werden. Wird eine Probezeit von mehr als sechs Monaten vereinbart, so kann bei gewünschter Beendigung nicht mehr auf die verkürte Zweiwochen-Frist zurückgegriffen werden.
Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigungserklärung, also mit Zugang des Kündigungsschreibens. Dem Arbeitnehmer ist die Kündigung aus juristischer Sicht zugegangen, wenn sie sich in seinem Machtbereich befindet, er die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat und mit der Kenntnisnahme unter normalen Umständen gerechnet werden kann und darf .Vereinfacht bedeutet dies: Wird die schriftlich Kündigung dem Arbeitnehmer persönlich vom Arbeitgeber überreicht, geht sie sofort zu.
Wird die Kündigung per Postweg versandt, ist sie nicht notwendigerweise zugegangen, sobald der Postbote das Kündigungsschreiben in den Briefkasten des Arbeitnehmers einwirft. Maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer als Besitzer des Briefkastens unter normalen Umständen von einem Schreiben, das in seinem Briefkasten eingeworfen wurde, Kenntnis nehmen kann. Eine an einem Samstagabend, Sonntag oder Feiertag eingeworfene Kündigung geht daher folgerichtig erst am nächsten Montag zu. Regelmäßig erwartet man am Wochenende oder an Feiertagen keine Post und schaut daher auch nicht nach. Irrelevant ist bei sämtlichen Zugangmöglichkeiten, ob der Arbeitnehmer auch tatsächlich Kenntnis über das Kündigungsschreiben erlangt oder nicht. Ferner ist zu beachten, dass der Lauf der Frist unabhängig von der An- bzw. Abwesenheit des Arbeitnehmers beginnt
Bei der Kündigungsfrist handelt es sich um eine so genannte Ereignisfrist. Gemäß § 187 Abs. 1 BGB beginnt der Lauf der Kündigungsfrist erst am nachfolgenden Tag des Zugangs. Geht die Kündigung beispielsweise an einem Montag zu, so beginnt sie einen Tag später, also am Dienstag. Die Frist endet nach der Vorschrift des BGB entweder zum 15. des Monats oder zum Monatsende (sog. Kündigungstermin). Auch diese Vorschrift kann durch vertragliche Regelungen außer Kraft gesetzt werden.
Wird eine Kündigung mit einer zu kurzen Frist erklärt, so gilt sie im Zweifelsfall als zum nächst zulässigen Kündigungsterm erklärt, so dass die Frist dann gewahrt wird.
(Autorin: Nadine Plötz) Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht finden Sie auf den Seiten der Kanzlei Berger |
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Geschrieben von Tim Berger ( berger [at] rechtsanwalt-koeln.eu )
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