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Alles vom Fighter bis zum Moto GP Helm!

ECE in Deutschland Pflicht?


Gerade die Streetfighter Fahrer kennen das Problem:
viele der Fighter Helme haben leider keine ECE-Zulassung. In Deutschland gibt es zwar ein widersprüchliches Gesetz, welches erst eine ECE-Zulassung für Helme vorschreibt, diesen Sachverhalt aber im letzen Satz wieder aufhebt.

Das Problem ist jedoch, dass es durchaus sein kann, dass Versicherungen Zahlungen für Krankenhausaufenthalte oder Schmerzensgeld verweigern, wenn der Helm die ECE-Norm nicht erfüllt.

Außerdem gibt es im europäischem Ausland, z. B. in Italien drastische Strafen für das Fahren mit einem nicht geprüften Helm.

Deshalb empfielt es sich wenn man ins Ausland fährt auf jeden Fall einen Helm mit ECE-Prüfzeichen zu verwenden.

Fündig wird man bei Motorradbekleidung Mädl im Online-Shop z. B. bei den Helmen von Craft.

Hier der Gesetzestext:


Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO:
"Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind."

Seite 746 des Bundesgesetzblattes, Teil II aus dem Jahr 1984:
"Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)".
§ 1:"Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht."

Ergänzung:
"Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden."
Und dann gibt es noch die:

Und hier wird wieder alles aufgehoben:
"Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden.



Geschrieben von Stefan mädl ( stefan [at] maedl.de )

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