Einkommensteuererklärung: Steuerberater wohl doch absetzbar
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Das Bundesfinanzministerium hat sich wieder bürgerfreundlich gezeigt. Aus einem kürzlich veröffentlichten Schreiben geht hervor, dass die Kosten für Steuerberater über die Einkommensteuererklärung nun doch absetzbar sein sollen. Dies betrifft aber offenbar nur Bescheide des Finanzamts, die noch nicht rechtskräftig sind. Denn in der Frage der Kosten für Steuerberater sind die Steuerbescheide der letzten beiden Jahre für vorläufig erklärt worden. Sofern der Steuerbescheid für das Steuerjahr 2006 aber mehr als ein Monat alt sein sollte und kein Rechtsmittel dagegen eingelegt wurde, ist die Einspruchsfrist leider schon verwirkt und der steuerpflichtige Bürger muss die strittigen Kosten selber tragen. Der DStV, der Verband der Steuerberater in Deutschland, sprach sich wohlwollend gegenüber der Haltung des Bundesfinanzministeriums aus.
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Formulare überfordern steuerpflichtige Bürger
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| Die meisten Bürger und Firmen in Deutschland greifen immer gerne auf die Beratung eines Steuerberaters zurück. Zumal nicht nur Otto-Normal-Bürger sich mit den Formularen des Finanzamts schon fast überfordert sieht. Dem Kleinverdiener stehen hunderte Lohnsteuerhilfe-Vereine mit Rat und Tat zur Seite, während Unternehmer gerne von den Tricks und Tipps eines manchmal mehr oder weniger gewieften Steuerberaters zurückgreifen möchten. In Deutschland sind mehr als 80.000 Steuerberater aktiv. Im Gegensatz zu den Lohnsteuerhilfevereinen, deren Kosten sich im Jahr auf überschaubare 50 bis 250 Euro, je nach Einkommen, belaufen, kann das Honorar für einen versierten Steuerberater schon in die Tausende gehen. |
Honorar bemisst sich an Steuerschuld
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| Allerdings, wer die Beratungsleistung eines Steuerberaters in Anspruch nehmen möchte, verpflichtet sich nicht gleich zu einer Mitgliedschaft und muss auch auch nicht an diesen über Jahre hinweg binden. Die meisten Lohnsteuerhilfevereine beraten in aller Regel nur ihre Mitglieder, da alles andere dem Vereinszweck zuwiderlaufen würde. Da sich sein Einkommen nach der errechneten Steuerschuld bemisst. Gibt es einen falschen Steuerbescheid, der überhöht ist, ist die Bemessungsgrundlage für das Honorar des Steuerberaters an der im Bescheid festgelegten angeblichen Steuerschuld – auch wenn sich diese später nach unter korrigieren sollte. Unter Umständen ist das Finanzamt zum Schadensersatz verpflichtet. |
Geschrieben von Christian Bergmann ( werbetext [at] gmx.de )
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