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Fachbeitrag über steuerliche Sonderausgaben
Die Sonderausgaben werden in §§ 10, 10a EStG geregelt. Sie sind weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben, und werden entsprechend auch anders gehandhabt: sie werden vom errechneten Gesamtbetrag der Einkünfte subtrahiert, wenn sie denn den Sonderausgaben Pauschbetrag überschreiten. Dieser Pauschbetrag liegt bei 36 Euro und beträgt entsprechend bei gemeinsam veranlagten Personen, wie etwa bei Ehepaaren, 72 Euro. Seit dem Jahr 2010 gliedern sich die Sonderausgaben in diverse Teilgebiete auf: die Riester-Rente, die allgemeinen Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen im Sinne der Altersvorsorge, sonstige Vorsorgeaufwendungen und sonstige Sonderausgaben.

Den größten Anteil an den Sonderausgaben haben sicherlich die allgemeinen Sonderausgaben. Sie müssen mit Nachweisen belegt werden, sofern der Steuerpflichtige gedenkt, Kosten gelten zu machen, die die Sonderausgabenpauschale überschreiten. Zu den allgemeinen Sonderausgaben gehören regelmäßige Lasten und Renten, Unterhaltszahlungen an den ehemaligen Ehegatten bis maximal 13.805 Euro pro Steuerjahr, die Kirchensteuer, Ausbildungskosten, sofern es sich um die erste Berufsausbildung handelt, also zum Beispiel ein Erststudium, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Kalenderjahr, es sei denn, es handelt sich um eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, die Kosten hierfür sind uneingeschränkt als Werbungskosten absetzbar.

Außerdem abzugsfähig sind 30% des Schulgeldes für den Besuch an Ergänzungs- oder Ersatzschulen, nach Abzug von eventuellen Verpflegungs-, Betreuungs- oder Beherbergungskosten, höchstens jedoch 5.000 Euro pro Jahr, Spenden bzw. Aufwendungen mit steuerbegünstigtem Zweck in Höhe von maximal 20 Prozent des Jahreseinkommens und zwei Drittel der Kosten für die Kinderbetreuung, sofern die Kinder zwischen drei und sechs Jahren sind und die Kinderbetreuungskosten noch nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgerechnet wurden, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Jahr. Ist das zu betreuende Kind seelisch, geistig oder körperlich behindert, so sind die Kosten zu zwei Dritteln abzugsfähig, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht hat.

Die Beiträge zu den folgenden Versicherungen gelten als Vorsorgeaufwendungen: Beiträge zur privaten Rentenversicherung, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. gleichwertige Aufwendungen, die einer Basisversorgung entsprechen, die Riester-Rente, die Rürup-Rente und die Eichel-Rente. Der Sonderausgaben Abzug wird bei diesen Renten schrittweise erhöht, das entspricht für das Jahr 2025 einen maximalen Abzug von 20.000 Euro pro Steuerpflichtigen. In der Auszahlungsphase sind die Renten dann teilweise bzw. komplett zu versteuern.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen sind die Haftpflichtversicherung, die Unfallversicherung, die Pflegeversicherung, die Krankenversicherung in voller Höhe, die Berufsunfähigkeitsversicherung, die Erwerbsunfähigkeitsversicherung, die Arbeitslosenversicherung, eine Risikoversicherung, die im Todesfall greift, und eine Lebensversicherung, die entweder vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurde, eine Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht ist oder eine Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht, sofern dieses nicht frühestens zwölf Jahre, nachdem der Vertrag geschlossen wurde, genutzt werden kann.

Dieser Fachartikel wurde von steuerncheck.net zur Verfügung gestellt. Dem Fachportal zum Thema Steuern.

Geschrieben von Rudolf Meinhardt ( rudimeinhardt [at] rocketmail.com )

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