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Die Gefährdungsbeurteilung und was dahinter steckt
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Die Beurteilung, wie sie heut ein Begriff ist, findet ihre Basis im Arbeitsschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Zu ihren Inhalten gehören Beurteilungen zu Arbeitsplätze, Arbeitsstätten, Fertigungs- und Arbeitsverfahren und zu den Arbeitszeiten. In diesem Gesetz mussten einige Änderungen eingearbeitet werden, di auf Beschlüssen der Europäischen Union basieren. Als Ziele bei der Gefährdungsbeurteilung bleibt primär zu erwähnen, dass die Gefahren, die mit der jeweiligen Arbeit verbunden sind, hervorgehoben werden. Zudem geht es darum festzustellen, wie ein Schutz während der Arbeit erfolgen kann. Eine Gefährdungsbeurteilung genießt dabei verschiedene Bedeutungen. Es gibt mehrere Vorschriften, die jedoch alle auf dem Arbeitsschutz aufbauen. Es ist eigentlich immer notwendig, dass eine medizinische Versorgung bei der Arbeit gewährleistet werden kann. Ein weiterer Paragraph besagt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, nach der so genannten Bildschirmarbeitsverordnung, kurz BildscharbV, zu arbeiten. Dadurch soll Vorsorge getroffen worden, dass das Sehvermögen eines Arbeitnehmers beschädigt wird. Zudem gilt es, die körperlichen und psychischen Belastungen herauszufinden. Es gibt dazu ein interessantes Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. August 1998. Darin heißt es, dass das ArbschG nicht unmittelbar dazu dient, dass Gefahren für die Gesundheit minimiert und verhindert werden sollen. Die Beurteilung zur Gefährdung muss schon erstellt werden, bevor eventuelle Gefahren für Mitarbeiter entstehen können. Es gibt einen Unterschied zwischen einer Gefährdung und der Gefahr. Von einer Gefährdung kann schon gesprochen werden, wenn die Möglichkeit eines Schadens gegeben ist oder dass die Gesundheit beeinträchtigt werden kann, falls bestimmte Tätigkeiten ausgeübt werden. Es kann in Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung festgehalten werden, dass eine Gefährdung schon eher eintritt als das bei der Gefahr der Fall ist. In diesem Sinne ist der Arbeitsschutz verfasst worden. Darin wird die Gefahr oftmals als Sachlage dargestellt. Diese tritt ein, wenn bestimmte Geschehnisse passieren und ein Schaden die Folge von diesen sein wird. Bei Eintritt eines Schadens muss jedoch eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass dieser auch eintreten kann. Es muss immer individuell nach Abschätzung diverser Faktoren entschieden werden, wie wahrscheinlich das Eintreten einer Gefahr ist. Der Arbeitsschutz dient dazu das Leben und die Gesundheit eines Arbeitnehmers zu schütz. Anders als bei Gütern genügt in Zusammenhang mit Menschen schon eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit, wenn Gefahr in Verzug ist. Einem Arbeitgeber wird bei der Gefährdungsbeurteilung ein gewisses Maß an Spielraum zugestanden. In Beurteilungen, wie der Gefahrstoffverordnung oder der Biostoffverordnung wird ebenso auf Gefahren eingegangen. Es fand eine Liberalisierung rund um den Arbeitsschutz statt und diese soll dem Arbeitgeber mehr Möglichkeiten bieten und ihm entgegenkommen. Als Ziel sollten jedoch immer geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um das Leben und die Gesundheit von Arbeitnehmern zu schützen. Dabei ist oft die Rede von der Betreiberverantwortung. Aus rechtlicher Sicht ist ein Arbeitgeber verpflichtet eine Beurteilung so auszustellen, dass er sämtlichen Pflichten nachgekommen ist, was Arbeitsmittel und Gefahrstoffe anbelangt. Es ist die Pflicht eines jeden Arbeitgebers selbst dafür zu sorgen oder andere Personen damit zu beauftragen, vor der Aufnahme einer Tätigkeit für die entsprechende Sicherheit zu sorgen. Dazu gehören Personen, wie ein Betriebsarzt oder auch der Beauftragte für Brandschutz. Geschrieben von Martin Thoma ( news [at] thomatechnik.de ) |
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