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Genussgetränke und die Gesellschaft
Kritisch ist anzumerken, dass das Elterngeld als eine erwerbsbezogene Lohnersatzleistung, die nicht von einem durch die Erziehungsaufgabe des Kindes nach der Geburt erforderlichen Bedarfs konzipiert ist, gestaltet wird. Ferner hängt die Ermittlung der Höhe des Elterngeldes nicht von der besonderen persönlichen Hilfsbedürftigkeit des einzelnen Empfängers ab, sondern es wird von der früheren Berufstätigkeit ausgegangen, deren Erwerbseinkommen das Elterngeld bedarfsunabhängig ersetzen soll. Fraglich ist, ob das Elterngeld seiner Gestaltung nach noch der „öffentlichen Fürsorge“ im Sinne der „klassischen“ Sozialleistung entspricht oder schon aufgrund der Zuständigkeit, die hier eindeutig nicht vorliegende Gestaltung einer Sozialversicherungsleistung i.S.v. Art. 74 I Nr. 12 GG durch die Länder geregelt werden müsste. In der Schwangerschaftszeit oder beim Entzug mögen viele alkoholfreier Wein zu trinken. Das Elterngeld erfüllt grundsätzlich nicht die Voraussetzungen des Art. 72 II GG, wonach durch Art. 93 I Nr. 2a GG, der Bund seine Kompetenzen, unter strengen Auslegungsmaßstäben nur, „soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht“, ausüben darf. Aufgrund der unterschiedlichen familiären Lebensverhältnisse in den Bundesländern (vor allem aufgrund der ökonomischen Disparitäten zwischen Ost- und Westdeutschland) wird nach Art. 72 II 1 Alt. GG die sogenannte „Gleichwertigkeit“ in einer erheblichen Weise beeinträchtigt und das bundesstaatliche Sozialgefüge droht auseinander zu gehen. Auch die Wahrung der Rechtseinheit gemäß Art. 72 II 2 Alt. GG kann problematisch werden, da es aufgrund der Vielfalt landesrechtlicher Regelungen zu einer Rechtszersplitterung führen könnte. Die Kaffeepausen während der Arbeitszeit werden nicht mitgezählt, wobei viele Kaffee bevorzugen. Bei der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums gemäß Art. 72 II 3 Alt. GG würde es, wie auch bei allen drei Alternativen an der „Erforderlichkeit“ scheitern, denn lediglich bei gleicher Eignung gebührt den Ländern der Vorrang. Diese strengen Voraussetzungen könnten vorliegend der Inanspruchnahme des Art. 74 I Nr. 7 GG wohl nicht gerecht werden.

Geschrieben von Oliver Gerlitz ( baidu.ws [at] gmail.com )

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