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I. Wie erfährt man davon, dass einem ein Verfahren wegen BaföG-Betrug droht?
Zunächst wird man von dem Studentenwerk, von dem man BaföG-Leistungen erhalten hat, angeschrieben und aufgefordert, seine Vermögenslage zum Zeitpunkt aller Antragstellungen darzulegen und nachzuweisen.
Das anschließende Verwaltungsverfahren kann sich sodann wegen andauernder Nachfragen des Studentenwerks und wegen dessen Arbeitsüberlastung über lange Zeit hinziehen. 12 bis 36 Monate sind nicht selten.
Am Ende steht zumeist ein Rückforderungsbescheid. In der Regel ist dies auch der Zeitpunkt, in dem die Studentenwerke das Verfahren an die zuständigen Staatsanwaltschaften weiterleiten, die ein Verfahren wegen Verdachts auf einen BaföG-Betrug bzw. auf einen Sozialleistungsbetrug nach § 263 StGB einleiten.
Die von der Staatsanwaltschaft beauftragte Polizei schickt einem sodann eine Vorladung zum Verhör zu.
II. Wie sollte man sich als Betroffener verhalten?
Ratsam ist es, sich möglichst früh umfassend von einem kompetenten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Denn je früher man über alle Konsequenzen des eigenen Handelns Bescheid weiß, desto mehr Möglichkeiten hat man, positiv auf das Verfahren einzuwirken.
In wenigen Fällen kann es sinnvoll sein, im Verwaltungsverfahren gar nicht mitzuwirken, also keine Auskunft zu erteilen, sondern die Gesamtsumme der erhaltenen BaföG-Leistungen zurückzuzahlen – allerdings immer mit dem Zusatz: „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“.
In vielen Fällen ist eine genau „dosierte“ Mitwirkung angezeigt. So kann man beispielsweise erreichen, dass bestimmte Rückzahlungen für entsprechende Bewilligungszeiträume in die strafrechtliche Verjährung getrieben werden.
Schließlich gilt in praktisch allen Fällen, dass man versuchen muß, die Höhe der Rückforderungssumme so weit nach unten zu drücken wie irgend möglich. Denn die drohende Sanktion bei einem BaföG-Betrug hängt entscheidend von der Höhe des Schadens bzw. der Rückforderungshöhe ab.
Bei der P o l i z e i muß man nach deutschem Recht n i c h t erscheinen. Dies sollte man auch nie tun. Denn ansonsten läuft man Gefahr, in Unkenntnis der in der Akte befindlichen Tatsachenlage vielleicht gerade die für eine Überführung noch fehlenden Beweise gegen sich selbst zu liefern!
Ein Rechtsanwalt hingegen wird praktisch immer zunächst Akteneinsicht nehmen, bevor er entscheidet, ob und wie er sich sodann zum Sachverhalt und zur Rechtslage äußert.
III. Welche Rechtsmittel gibt es bei einem BaföG-Betrug?
Wenn man vom Studentenwerk einen Rückforderungsbescheid erhalten hat, kann man hiergegen binnen eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Eine Begründung kann später erfolgen.
Ist der daraufhin ergehende Widerspruchsbescheid negativ (wie fast immer), kann man innerhalb eines Monats schriftlich Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Bevor es zu einer mündlichen Verhandlung und einem Urteil kommt, vergehen in der Regel 12 bis 36 Monate. Wenn man Glück hat und die Akte noch nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden ist, kann man sich strafrechtlich dann wahrscheinlich mit Erfolg auf die eingetretene Verjährung berufen. Bei einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einem BaföG¬Betrug durch das Amtsgericht kann man Berufung oder Revision einlegen, so dass das Urteil von dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht überprüft wird.
IV. Welche strafrechtlichen Sanktionen drohen bei einem BaföG¬Betrug?
Die strafrechtlichen Sanktionen bei einem BaföG-Betrug hängen immer ganz entscheidend von allen Faktoren des Einzelfalls ab.
Auch die Rolle des „menschlichen“ Faktors ist kaum zu überschätzen. Welche Person die Staatsanwaltschaft vertritt und wer die Richterin oder der Richter bei einem Prozeß ist, entscheidet oft maßgeblich mit, ob eine Einstellung gelingt oder nicht.
Wie bereits oben erwähnt ist ansonsten von besonderer Bedeutung die Höhe der Rückforderung bzw. des Schadens. Auch das Alter des Angeklagten bei seiner Tat kann bedeutsam sein. Denn zwischen 18 und 21 Jahren kann das in der Regel mildere Jugendstrafrecht angewandt werden.
Ferner wird ein Rechtsanwalt großes Gewicht auf alle maßgeblichen subjektiven Vorstellungen seines Mandanten legen, also beispielsweise darauf, dass der Mandant bestimmte Gelder nicht als sein Eigentum betrachtet hat, nicht vorsätzlich gehandelt hat usw.
Obwohl die Unterschiede in der Härte der Strafsanktionen bei einem BaföG-Betrug sich auch deutlich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden und es ein regelrechtes Nord-Süd¬Gefälle gibt, läßt sich mittlerweile nach 8 Jahren Praxis vielleicht bei aller Vorsicht die generalisierende Aussage treffen, dass bei einer Rückzahlungssumme von bis zu 5000 € eine Einstellung erreicht werden kann, bei einer Rückzahlungssumme bis 10.000 € eine Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen in Betracht kommt und bei einer Rückzahlungssumme von mehr als 10.000 € eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagesätzen, die in ein Führungszeugnis eingetragen wird, zu befürchten ist.
Aachen, den 11.4.10
Dr. Groß Rechtsanwalt
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