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Die Hinterbliebenenabsicherung im Rahmen der Rürupförderung
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Bei der Konzeption der Rürup Rente wurden viele Vorgaben der gesetzlichen Rentenversicherung übernommen. Deshalb gehört eine Rürup Rente auch zu Basisversorgung. Die Beiträge können in der Ansparphase steuerlich geltend gemacht werden, dafür muss die Rentenzahlung später aber versteuert werden. Und auch bei der Hinterbliebenenabsicherung ist der Personenkreis für die Rürup Rente genauso eng gefasst wie für die gesetzliche Rentenversicherung. Sollte also der Rürupsparer während der Anspar- oder Rentenphase versterben, so können nur der Ehepartner oder die versorgungsberechtigten Kinder auf das gesparte Vermögen zugreifen. Diese Regelung entspricht exakt auch der gesetzlichen Leistung. Im gesetzlichen System spricht man dann von der Witwen- oder Witwerrente, bzw. der Waisenrente. Bei der privat abgeschlossenen Rürup Rente handelt es sich dann um eine Hinterbliebenenrente. Die private Versicherungswirtschaft hat für diesen Fall verschiedene Modelle entwickelt. In der Regel handelt es sich aber in den meisten Fällen um eine lebenslange Hinterbliebenenrente, die aus dem gesparten Kapital in der Ansparphase oder dem noch nicht verrenteten Restkapital in der Rentenphase kalkuliert wird. Einige Versicherungsgesellschaften bieten seit geraumer Zeit auch die Möglichkeit an, das gesparte Kapital in einen Rürupvertrag des Ehepartners zu übertragen. Dies ist jedoch nur in der Ansparphase möglich. Für die Rentenphase kann man bei den meisten Gesellschaften alternativ zur Hinterbliebenenrente auch eine Rentengarantiezeit vereinbaren. In diesem Fall wird der Rentenanspruch des Rürupsparers in gleicher Höhe an die Hinterbliebenen ausbezahlt. Allerdings nur solange, bis die vereinbarte Garantiezeit endet. Abhängig von der Versicherungsgesellschaft können bis zu 25 Jahren Rentengarantiezeit vereinbart werden. Die Kosten für diese Absicherung gehen dann allerdings zu Lasten der Rentenhöhe des Rürupsparers. Bei der Wahl der Rentengarantiezeit, sollte man immer berücksichtigen, dass eine Rürup Rente im Gegensatz zur Riester Rente keinerlei Kapitalwahlrecht vorsieht. Bei der Riester Rente kann man zumindest 30% des Kapitals bei Rentenbeginn entnehmen. Allerdings gelten die vorgenannten Möglichkeiten nur für den Ehepartner und versorgungsberechtigte Kinder. Möchte man eine dritte Person absichern, so ist das im Rahmen der Rürupförderung nicht möglich. In diesem Fall muss man eine alternative Absicherung (Bsp.: Risikolebensversicherung) wählen. Geschrieben von Markus Köhler ( info [at] bk-infoportale.de ) |
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