Finanzielle Ansprüche nach der Scheidung
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| Viele Eheleute, die sich zur Scheidung entschlossen haben, sind verblüfft, wie viele rechtliche Fragen zusammen mit der eigentlichen Scheidung geklärt werden müssen. Es geht bei einer Scheidung eben nicht nur darum, dass Mann und Frau zukünftig vor dem Gesetz nicht mehr als Paar gelten. Sondern es muss eine manchmal jahrzehntelange Partnerschaft auch in finanzieller Hinsicht auseinander gesetzt werden. Die Themen, die es dabei abzuarbeiten gilt, sind immer wieder dieselben und sind immer wieder bitter umkämpft. Es ist bei der Scheidung über Unterhaltsansprüche zu entscheiden, es muss zusammen mit der Scheidung oft ein so genannter Zugewinnausgleich durchgeführt werden und schließlich steht ein so genannter Versorgungsausgleich auf der Tagesordnung. Der Zugewinn stellt einen Vermögenszuwachs dar, den ein Ehepartner während der Ehe erzielt hat. Unabhängig von der Frage, ob der Zugewinn durch die Spekulation mit Aktien an der Börse erzielt wurde, durch Einkünfte als abhängig Beschäftigter oder durch einen Lottogewinn. Alles was man in der Ehezeit hinzuverdient hat und was am Ende als positiver Saldo übrig bleibt, ist im Verhältnis zum Scheidungspartner auszugleichen. Der Partner hat grundsätzlich einen Anspruch auf die Hälfte des Zugewinns. Dieser Anspruch besteht freilich nur dann, wenn die Eheleute im so genannten gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Haben die Partner durch Ehevertrag beispielsweise den Güterstand der Gütertrennung gewählt, dann entfällt bei der Scheidung auch der Zugewinnausgleich. Um den Zugewinnausgleichanspruch realisieren zu können, hat man im Rahmen der Scheidung einen umfangreichen Auskunftsanspruch gegen den Partner. Der Partner muss die Richtigkeit seiner Angaben notfalls auch an Eides statt versichern. Auf diesem Weg soll sichergestellt werden, dass der Anspruchsberechtigte überhaupt in die Lage versetzt wird, seinen Anspruch der Höhe nach zu beziffern. Ebenso verhält es sich bei den im Rahmen der Scheidung zu klärenden Ansprüchen auf Unterhalt. Auch hier gilt, dass der Unterhaltspflichtige seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen muss. Dass hier natürlich trotzdem Möglichkeiten bestehen, Einkünfte zu verschweigen oder zu verschleiern, versteht sich von selber. |
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Geschrieben von Georg Weißenfels ( 1160-394 [at] onlinehome.de )
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