| Insolvenzrecht |
Das Insolvenzrecht regelt als Rechtsgebiet des Zivilrechts die Rechte von Gläubigern im Falle der Insolvenz eines Schuldners. Als Insolvenz gilt der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners gegenüber den Verbindlichkeiten eines Gläubigers. Ein insolventer Schuldner zeichnet sich durch eine akute Zahlungsunfähigkeit bzw. drohende Zahlungsunfähigkeit hinsichtlich seiner Verbindlichkeiten aus.
Erfolgt die Anmeldung einer Insolvenz kann diese falls keine außergerichtliche Einigung in Form eines Vergleichs möglich ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Folge haben. Geregelt ist das Insolvenzrecht in der Insolvenzordnung, dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (Eulns VO). Das Insolvenzrecht unterscheidet das Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren.
Das Regelinsolvenzverfahren wird juristische oder natürliche Personen angewendet, die selbstständig sind oder es waren und gem. § 304 Abs. 2 InsO unüberschaubare Verhältnisse aufweisen. Die Gefahr einer Insolvenz kann durch die detaillierte und schlüssige Aufstellung eines Finanzplans zum Geschäftskonzept deutlich vermindert werden. Natürlich existiert eine Vielzahl von weiteren Gründen für eine Insolvenz die teilweise nicht im Vorfeld berücksichtigt werden können. Für alle anderen natürlichen Personen findet das Verbraucherinsolvenzverfahren seine Anwendung. Als Insolvenzgründe unterscheidet die Insolvenzordnung die Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO, die drohende Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO und die Überschuldung im Sinne des § 19 InsO.
Per Gericht wird in der Regel zur Prüfung des Vorliegens hinreichender Gründe zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Gutachter vor Ort eingesetzt der dementsprechend ein umfassendes Gutachten zu erstellen hat. Das Insolvenzrecht regelt ferner in der Insolvenzordnung den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens in § 30 Abs. 1 InsO, die Wirkung der Eröffnung , die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung, den Berichtstermin, Prüfungstermin, Verwertung, Verteilung, den Abschluss des Insolvenzverfahrens, die Haftung des Insolvenzverwalters und das Insolvenzplanverfahren.
Das Insolvenzrecht sieht zudem die Möglichkeit der Durchführung der Insolvenz in Eigenregie gem. § 270 InsO ff. InsO vor. Dabei behält der Schuldner die Vermögensverfügungsbefugnis wird aber durch einen von Gericht bestellten Sachwalter im Sinne des § 274 InsO überwacht.
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Geschrieben von Jens Graupner ( jens.graupner [at] w2on.com )
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