Unterhalt im Zusammenhang mit Kindergeld
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Kindergeld steht jenem Teil der Eltern zu, wo das Kind lebt. Derjenige, der zum Unterhalt verpflichtet ist, hat die Möglichkeit, das auf dessen Kind entfallende Kindergeld zur Hälfte auf seinen Unterhalt anzurechnen. Was bedeutet: Er darf die Hälfte des Kindergeldes vom zu zahlenden Unterhalt abziehen. Beispiel: Ein Vater muss für seinen Sohn Unterhalt in Höhe von 200 Euro bezahlen. Die Mutter erhält 100 Euro Kindergeld. Der zum Unterhalt Verpflichtete kann sich entsprechend 50 Euro anrechnen lassen, er muss also nur noch 150 Euro an Unterhalt zahlen.
Hierbei ist jedoch eine wichtige Ausnahme zu beachten: Eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt unterbleibt stets in den Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, vollständigen Unterhalt zu leisten, und zwar in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages (Regelbetrags-Verordnung, § 1612 b Abs. 5 BGB).
Dieser sog. Regelbetrag kann aus der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden (Gruppe 1, erste Zeile). Was bedeutet: Der Unterhaltspflichtige verfügt über ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.300 Euro, aus dessen Regelbetrag für das Kind mit 5 Jahren 188 Euro, für Kinder bis zum 11. Lebensjahr 228 aufzubringen sind. 135 Prozent des Regelbetrages entsprechen hingegen der Zeile 6 der Düsseldorfer Tabelle. Hierunter fallen also alle Unterhaltszahler mit einem Nettoeinkommen in Höhe zwischen 2.100 und 2.300 Euro.
Unterhaltsverpflichtete, deren Nettoeinkommen nun aber unter diesen 2.100 Euro liegt (Zeile 1 bis 5 der Düsseldorfer Tabelle), müssen folglich trotzdem so viel Geld zahlen, dass das Kind auf den Betrag der Stufe 6 kommt. Er muss das Kindergeld somit dem Kind überlassen, damit er auf den Regelbetrag von 135 % kommt.
Beispiel: Ein Vater ist unterhaltspflichtig für sein 5jähriges Kind. Er selbst hat ein Einkommen in Höhe von 1.200 Euro netto und gehört somit zur Einkommensgruppe 1. Das Kind erhält mit seinen 5 Jahren einen Barunterhalt von 188 Euro, die Mutter erhält ein staatliches Kindergeld in Höhe von 154 Euro. Der Vater hat nunmehr die Möglichkeit, sich 50 Prozent aus diesem Barunterhaltsbetrag auf sich anrechnen zu lassen. Auf diese Weise spart er 77 Euro ein und hat deshalb nur noch 188 minus 77 = 111 Euro an Unterhaltsleistungen aufzubringen.
Das Problem ist aber, dass dem Kind 135 % zustehen, d.h. 254 Euro. Diese 66 Euro, die dem Kind an Mehrbedarf zustehen, müssen nun aus dem Kindergeld finanziert werden. Der Vater hat somit nicht mehr das Recht, sich die kompletten 77 Euro (Kindergeld 154 Euro geteilt durch 2) anrechnen zu lassen, denn dem Kind müssen aufgrund der 135 % noch 66 Euro bleiben. Der Vater muss also von seinen 77 Euro 66 Euro abziehen, so dass er nur noch ganze 11 Euro verrechnen kann. Er muss somit entsprechend 188 minus 11 Euro = 177 Euro an Unterhalt zahlen.
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Geschrieben von Peter Piekarz ( pp [at] pikay.com )
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