Arbeitsrecht und Kündigung
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Jeder Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, gegen eine Kündigung vorzugehen. Ob eine entsprechende Klage vor dem Arbeitsgericht Erfolg haben wird, wird von diversen Faktoren beeinflusst. Zentraler Punkt bei der Begutachtung dieser Frage ist die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes. Dieses Gesetz ist nämlich bei Kündigungen nur dann anwendbar, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Monate in dem Unternehmen beschäftigt war und in dem Unternehmen regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, dann hat der Arbeitnehmer einen gewichtigen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber benötigt nämlich dann für eine Kündigung einen wichtigen Grund. Dieser Grund kann in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Oder der Grund ergibt sich aus der Person des Arbeitnehmers. Als dritte Möglichkeit akzeptiert das Arbeitsrecht auch dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung. Kündigt der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen, dann hat er dem Gericht im Zweifel nachzuweisen, dass er vor der Kündigung eine Sozialauswahl vorgenommen hat. Auf diesem Weg soll sichergestellt werden, dass sich der Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Krise, die ihn dem Grunde nach zu einer betriebsbedingten Kündigung berechtigen würde, nicht zu allererst von den älteren und vielleicht nicht mehr so leistungsfähigen Arbeitnehmern trennt. Das Arbeitsrecht in Deutschland verlangt in diesem Fall vielmehr vom Arbeitgeber, dass Faktoren wie die Dauer der Betriebzugehörigkeit, das Alter und auch mögliche Unterhaltsverpflichtungen des zu Kündigenden berücksichtigt. Lässt der Arbeitgeber all diese Faktoren bei seiner Entscheidung, wen er kündigen will, außer Betracht, dann muss er damit rechnen, dass seine Kündigung von dem Arbeitsgericht nach den Grundsätzen zum Arbeitsrecht für unwirksam erklärt wird. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Oder auf eine ordentliche Abfindung.
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Geschrieben von Georg Weißenfels ( 1160-394 [at] onlinehome.de )
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