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Das Mahnverfahren, das im deutschen Recht in §§ 688 ff. ZPO geregelt ist, dient der erleichterten Durchsetzung von Geldforderungen. Es ist besonders geeignet, in unstreitigen Fällen schnell und unkompliziert einen Titel zu erhalten, aus dem dann die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Allerdings sind bei Einleitung des Mahnverfahrens auch einige Formalia zu beachten, da im Mahnverfahren Formularzwang herrscht.
Das Problem ist altbekannt: Mahnungen werden verschickt, der Schuldner bezahlt trotzdem nicht. Er befindet sich bereits im Verzug. Ein normales Klageverfahren dauert lang, zudem muß der Anspruch umständlich samt Nachweisen begründet werden. Außerdem kann die Klage (noch) nicht elektronisch, z.B. per E-Mail, eingereicht werden, und die Zivlabteilungen der Amtsgerichte, vor denen sich die Verfahren meist abspielen, sind chronisch überlastet.
Eine mögliche Lösung bietet hier das Mahnverfahren:
Dieses ist zunächst einmal ausschließlich für Geldforderungen (in Euro) zulässig, die nicht oder nur von einer bereits erbrachten Gegenleistung abhängen. Explizit ausgeschlossen sind weiterhin Verbraucherkreditverträge, die bestimmte Höchstzinssätze übersteigen (§ 688 Abs. 1, 2 ZPO). In der Praxis haben die meisten Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids eine ausstehende Rechnung bei bereits erbrachter Gegenleistung zum Gegenstabd.
Örtlich zuständig ist meist das Amtsgericht am Sitz des Antragstellers (§ 689 Abs. 2 ZPO) - sofern nicht mehrere Gerichte ihre Mahnabteilungen zusammengelegt haben.
Im Antrag aus Erlass eines Mahnbescheides wird neben allgemeinen Angaben zu Gläubiger und Schuldner genau bezeichnet und die Forderung - genau aufgeschlüsselt - angegeben. Hier sind alle Kosten auszuführen, also auch Zinsen, Rechtsanwaltskosten etc. Dies ist eine Besonderheit des Mahnverfahrens; im normalen Klageverfahren sind in der Klageschrift Haupt- und ggf. Nebenforderung, nie aber die Anwaltskosten ersichtlich.
Als Besonderheit kann der Antrag auch elektronisch eingereicht werden.
Die Forderung muß nicht bewiesen werden, d.h. es brauchen keinerlei Nachweise eingereicht zu werden. Das Gericht prüft die Forderung nicht!
Nach Einreichung des Antrags und Zahlung der Gerichtskosten - das Mahnverfahren ist im übrigens günstiger als ein normales Klageverfahren - wird der Mahnbescheid dem Antragsgegner zugestellt. Er erhält diesen per amtlicher Zustellung, verbunden mit einer Belehrung über die Rechtsfolgen.
Er enthält zudem die Aufforderung, binnen 2 Wochen die bezeichnete Schuld zu bezahlen oder zu widersprechen. Geht innerhalb dieser Zeitspanne beim Gläubiger keine Zahlung oder bei Gericht kein Widerspruch ein, so kann der Gläubiger den Erlass eines Vollstreckungsbescheides stellen.
Geht kein Widerspruch ein, so ist der Mahnbescheid rechtskräftig und wird wie ein 1. Versäumnisurteil behandelt. Der rechtskräftige Mahnbescheid ist z.B. noch - und das ist Vielen unbekannt - vorläufig vollstreckbar!
Ergeht nun ein Vollstreckungsbescheid, wird dieser wiederum dem Antragsgegner zugestellt, der nun eine 2wöchige Einspruchsfrist hat, genau wie nach einem Versäumnisurteil. Erfolgt kein Widerspruch, so wird der Vollstreckungsbescheid, wie ein 2. Versäumnisurteil, rechtskräftig.
Nach einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder einem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid wird das Verfahren an das zuständige Gericht des normalen Klageverfahrens abgegeben. Hier muß der Antragsteller seinen Anspruch nun - wie bei einer Klage - begründen und die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen. Es schließt sich sodann eine Verhandlung an. Zu beachten ist dabei, daß nicht das Mahngericht zuständig ist, sondern das Prozessgericht, also zumeist das Gericht am Sitz des Antragsgegners.
Fazit: Das Mahnverfahren ist durch seine geringen Kosten, die mögliche elektronische Einreichung sowie die fehlende Pflicht zur Anspruchsbegründung besonders für unwidersprochene Forderungen empfehlenswert.
Ein Artikel von Ines Kuster.
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