Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
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Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, wenn diese die Pflege erleichtern Beschwerden lindern eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Bei den Pflegehilfsmitteln wird unterschieden in technische Pflegehilfsmittel und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind Produkte, die aus hygienischen Gründen oder aufgrund der Beschaffenheit des Materials nur einmal benutzt werden können. Diese Pflegehilfsmittel bezahlt die Pflegekasse bis zu einem Höchstbetrag von 31,– h monatlich. Technische Pflegehilfsmittel sind nicht zum Verbrauch bestimmt. Sie sollen laut PflegeVG vorrangig leihweise überlassen werden. Von den Pflegekassen werden Leih- oder Anschlussgebühren (z.B. für Hausnotrufsysteme) übernommen. Lehnt der Pflegebedürftige das Verleihen ab, muss er die Kosten in voller Höhe selbst tragen. Wenn die Neuanschaffung eines technischen Pflegehilfsmittels notwendig ist, müssen Pflegebedürftige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Zuzahlung von 10 % – höchstens 25,– h je technisches Hilfsmittel – leisten. Pflegekassen setzen für die Bewilligung von technischen Pflegehilfsmitteln voraus, dass sich der Pflegebedürftige oder seine Pflegeperson in deren Gebrauch einweisen/ausbilden lässt. Ihr Fachgeschäft hilft Ihnen gern bei der Auswahl und Beantragung von Pflegehilfsmitteln. Die Pflegekassen geben Zuschüsse zu pflegebedingten Umbaumaßnahmen in der Wohnung. Je Maßnahme werden bis zu 2.557,– h gezahlt. Vom Pflegebedürftigen ist ein Eigenanteil zu leisten. |
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Geschrieben von andreas höck ( eintrag [at] proaktivo.de )
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