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Wenn der Erblasser einen Erben vom Nachlass ausschließt
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Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Erbanspruch. Einen gesetzlichen Erbanspruch hat derjenige, der erbberechtigt ist, aber vom Erblasser nach seinem Tod durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag vom Erbanspruch ausgeschlossen wurde. Der gesetzliche Pflichtteil schränkt also den Erblasser in seiner Testierfreiheit ein und sichert dem Angehörigen so eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers. Der Pflichtteilsberechtigte wird zwar selbst nicht Erbe, aber er erwirbt gegen die Erben einen Geldanspruch. Der Erbe muss den Pflichtteil einfordern, ansonsten verjährt der Anspruch nach drei Jahren. Das bedeutet auch, dass der Pflichtteilsanspruch nicht durch Sachwerte aus dem Nachlass erfüllt werden kann. Andererseits kann der Pflichtteilsberechtigte auch nicht die Herausgabe oder die Übereignung von Sachwerten aus dem Nachlass verlangen. Der Pflichtteilsanspruch entspricht in der Höhe dem Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Nur ein bestimmter Personenkreis ist pflichtteilsberechtigt. Dazu gehören insbesondere die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, Enkel und Urenkel. Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte sowie die Eltern des Erblassers und auch Adoptivkinder. Lebte der Erblasser in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, so ist auch seit dem 1. August 2001 der überlebende Partner pflichtteilsberechtigt. Der Anspruch auf den Pflichtteil besteht nur dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte testamentarisch oder durch einen Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde. Ein Ausschluss vom Erbe kann auch konkludent erfolgen, indem der Erblasser eine andere Person zum Alleinerben bestimmt. Aus bestimmten Gründen kann der Erblasser den Pflichtteil auch dem Pflichtteilsberechtigten entziehen, sofern der Erblasser im Testament oder im Erbvertrag auch den Grund für die Entziehung formuliert hat. Dieser Grund muss im Streitfall auch vor einem Gericht nachweisbar sein. Keinen Anspruch auf den Pflichtteil haben auch die Personen, die dem Erblasser, seinem Ehegatten oder einem Abkömmling nach dem Leben trachten oder die sich diesem Personenkreis gegenüber einer körperlichen Misshandlung, eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens schuldig gemacht haben. Ebenfalls nicht pflichtteilsberechtigt sind Personen, die straffällig geworden sind und zu einer Mindeststrafe von einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurden. Geschrieben von Dr. Jochen Flegl ( flegl [at] flegl-rechtsanwaelte.de ) |
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