Berufsunfähigkeit kommt immer unerwartet
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Hervorgerufen durch Unfälle, schweres und falsches Heben oder schnelle Abnutzung der Gelenke, entstehen Krankheitsbilder, durch die die Arbeit im erlernten Beruf plötzlich nicht mehr möglich ist. Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die bisherige Tätigkeit zu 50 Prozent nicht mehr ausgeübt werden kann. Bei nötigen Operationen, für die anschließende Zeit im Krankenhaus und die Genesung zu Hause kann die Berufsunfähigkeitsrente auch vorübergehend angefordert werden.
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Der Weg zurück in den Beruf fällt nicht immer leicht
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Ist der Versicherte nach seiner Krankheit wieder über 50 Prozent in seinem Beruf tätig, erlischt der Anspruch der Rente. In einigen Fällen ist eine Arbeit im erlernten Beruf auch nach Operationen und anschließender Rehabilitation nicht mehr möglich. Viele Arbeitgeber reagieren hier dennoch positiv und strukturieren den Arbeitsplatz des Betroffenen innerhalb des Betriebes um und der Versicherte kann im Idealfall unter einer anderen Berufsbezeichnung an einem leidensgerechten Arbeitsplatz weiter arbeiten. Arbeitgeber können für solche Fälle auch Fördergelder bei der zuständigen Rentenstelle beantragen. Wichtig für den Versicherten ist hier, dass auch bei gleicher oder geringfügig weniger Bezahlung die Berufsunfähigkeit nach wie vor vorliegt. Sollte die Versicherung die Leistungen aufgrund von zumutbaren Einkommenseinbußen einstellen, darf sich der Versicherte nicht so schnell damit zufrieden geben.
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Wer muss zurück in den alten Beruf?
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| Denn ist die vorher ausgeübte Tätigkeit auf Facharbeiterniveau anzusiedeln und die jetzige Arbeitsstelle eher auf niedrigerem Niveau, wie beispielsweise bei Produktionshelfern, muss der Berufsunfähigkeitsversicherer weiterhin zahlen. Sollte sich der Versicherer weigern, kann erstmal Widerspruch eingelegt werden mit der Begründung, dass die bisherige soziale Lebensstellung unter Facharbeiterniveau nicht mehr gegeben ist. Allerdings darf dann bei der aktuell ausgeübten Tätigkeit kein Fachwissen des erlernten Berufes erforderlich sein. Die Tätigkeiten dürfen sich nicht miteinander vergleichen lassen. Im Zweifelsfalle wird die tatsächliche Berufsunfähigkeit vom Rückversicherer geprüft. Als zusätzliche Absicherung der Familie empfiehlt sich neben dem Berufsunfähigkeitsschutz der Abschluss einer Risikolebensversicherung. |
Geschrieben von Mischa Berg ( mail [at] mischaberg.de )
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