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Nach der Scheidung ist Kindern Unterhalt zu gewähren.

Scheidung und Unterhaltsansprüche

Nach einer Scheidung können sich zwischen den beteiligten Ehegatten, aber auch zwischen einem unterhaltspflichtigen Elternteil und einem unterhaltsberechtigten Kind jahrelange gerichtliche Auseinandersetzungen über die Höhe des Unterhalts anschließen. Der bisher geschuldete so genannte Familienunterhalt wird nach der Trennung der Eheleute in einen pro Monat geschuldeten Geldbetrag umgewandelt. Oft ist nicht so sehr die Frage dass überhaupt Unterhalt gewährt werden muss umstritten, als vielmehr die Frage wie viel Unterhalt der Unterhaltsberechtigte zu bekommen hat Gegenstand heftigster Auseinandersetzungen zwischen den beteiligten Parteien.. Die Ausgangslage ist nach einer Scheidung immer dieselbe oder zumindest sehr ähnlich . Der Unterhaltspflichtige will seine finanziellen Ressourcen möglichst weitgehend schonen und nach Möglichkeit wenig Unterhalt bezahlen. Der Unterhaltsberechtigte will sich für die Zukunft einen vielleicht gewohnten aber so doch zumindest angemessenen Lebensunterhalt sichern und möglichst viel an finanzieller Zuwendung für eine möglichst lange Zeit erhalten. Anhand folgender Parameter entscheiden die Gerichte nach einer Scheidung, ob und in welcher Höhe Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen bezahlt werden muss: Zum einen geht das Gesetz dem Grunde nach davon aus, dass jeder so gut es geht für sich selber sorgen muss. Einen gesetzlichen Automatismus, wonach man nach einer Scheidung jedenfalls vom anderen Partner Unterhalt zu beanspruchen hat, gibt es nicht. Reicht das vorhandene eigene Vermögen oder die eigenen Einkünfte nach der Scheidung aus, um das Leben zu bestreiten, dann hat man grundsätzlich keinen zusätzlichen Unterhaltsanspruch. Es fehlt in diesem Fall die vom Gesetz so genannte Bedürftigkeit. Jeder hat grundsätzlich zunächst seine eigene Arbeitskraft zu verwerten. In vielen Fällen ist die Bedürftigkeit jedoch handgreiflich gegeben. So kann man zum Beispiel minderjährige Kinder schlecht darauf verweisen, dass sie doch bitte zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes eine Erwerbstätigkeit aufnehmen sollen. Weiter muss auf Seiten des Unterhaltspflichtigen aber immer auch die so genannte Leistungsfähigkeit vorliegen. So macht es keinen Sinn, einen vermögens- und einkommenslosen Ex-Mann auf Zahlung von Unterhalt zu verklagen, da er seinen eigenen finanziellen Verpflichtungen nach der Scheidung ohnehin nicht wird nachkommen können.



Geschrieben von Georg Weißenfels ( 1160-394 [at] onlinehome.de )

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