Unterhalt während und nach der Ehe
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Zuweilen wundern sich Eheleute, zu welchen rechtlichen Verpflichtungen die Eingehung der Ehe führt. Steht bei der Hochzeit meist noch das Emotionale im Vordergrund, so kann sich dies ganz schnell wandeln, wenn die gemeinsame Ehe in etwas unruhigeres Fahrwasser gerät. Man wird dann sehr schnell mit einem begriff konfrontiert, der sich bei einer funktionierenden Ehe eher unbedeutend im Hintergrund hält: Der Unterhalt.
Eheleute sind sich natürlich schon immer zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet. Dies wird auch dann zu keinerlei Konflikten kommen, wenn die Ehe intakt ist und beide Eheleute gemäß der gemeinsamen Aufgabenteilung ihren Job machen. Einer der beiden wird in aller Regel Geld verdienen, mit dem er die gemeinsame Familie finanziell unterstützt. Der andere Ehepartner erfüllt seine Unterhaltspflichten dadurch, dass er den kompletten Haushalt schmeißt und sich auch um eventuell vorhandene Kinder kümmert. Wenn die Ehe allerdings in die Krise rutscht, dann stehen sich auf einmal relativ unversöhnlich bloße Zahlungsansprüche gegenüber. Derjenige, der über Einkünfte verfügt, muss an denjenigen, der über kein Arbeitseinkommen verfügt, Unterhaltszahlungen leisten. Diese Pflicht, den anderen finanziell zu unterstützen, beginnt auch mitnichten erst mit Rechtskraft eines Scheidungsurteils. Vor die Scheidung hat der Gesetzgeber vielmehr ein obligatorisches Trennungsjahr gesetzt. In diesem einen Jahr sollen die Eheleute, wenn sie es denn wirklich ernst mit ihrer Scheidung meinen, von Bett und Tisch getrennt leben. Das bedeutet aber auch für denjenigen, der keine oder nur geringe Barmittel hat, dass er auf den Partner angewiesen ist. Dieser hat ihn dann auch schon während des Trennungsjahres finanziell zu unterstützen und zwar losgelöst von der Frage, ob er das will oder nicht.
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Unterhalt nach der Scheidung
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Natürlich ist die Grenze jeder Unterhaltsverpflichtung, ob vor oder nach der Scheidung, die so genannte Leistungsfähigkeit des Unterhaltschuldners. Man kann von einem Schuldner nicht mehr verlangen, als er überhaupt zu zahlen im Stande ist. Dem Schuldner muss entsprechend immer ein so genannter Selbstbehalt verbleiben, den er selber zum Überleben braucht.
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Leistungsfähigkeit nach der Scheidung
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| Wenn jedoch jemand versucht, seine eigene Leistungsfähigkeit bewusst nach unten zu korrigieren, nur um Unterhaltsverpflichtungen zu entgehen, dann kann es ihm passieren, dass die Gerichte korrigierend eingreifen. So hat zum Beispiel der BGH als oberstes deutsches Zivilgericht bereits entschieden, dass sich derjenige, der eine gut bezahlte Stelle im Hinblick auf ihn störende Unterhaltsverpflichtungen aufgibt und eine schlechter dotierte Stelle annimmt, sich unter Umständen das höhere Einkommen aus seinem früheren Job anrechnen lassen muss. Derjenige, der im Zuge einer Scheidung seinen Job wechselt und in Kauf nimmt, deutlich weniger als vorher zu verdienen, muss schon sehr gute Gründe haben, um ein Gericht davon zu überzeugen, dass er mit dem Stellenwechsel nicht einfach nur Unterhaltsverpflichtungen entgehen wollte. |
Geschrieben von Eva Turm ( evathum1 [at] yahoo.de )
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