Dem Amtsgericht Siegburg lag in der Vergangenheit ein Fall vor, in dem die Kindesmutter der Prostitution mit dem Wissen des Kindesvaters nachging.
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In diesem Fall verhielt es sich so, dass ein Kind während der Ehe geboren wurde, demnach automatisch der Ehemann als rechtlicher Vater einzustehen hatte. Das Ehepaar wurde 1999 rechtskräftig geschieden. Erst im Jahr 2002 führte der Scheinvater einen privaten Vaterschaftstest ohne das Wissen der Ehefrau durch.
Dieser Test ergab, dass der Scheinvater nicht der biologische Vater des Kindes ist. Er erhob Klage vor dem Amtsgericht Siegburg, welches nach Einholung eines gerichtlich angeordneten Vaterschaftest, welcher ebenfalls ergab, dass der Scheinvater nicht der biologische Vater ist, der Klage stattgab. Der begründete Anfangsverdacht lag in diesem Fall vor, da die Kindesmutter der Prostitution nachging und demnach, auch wenn diese behauptet hatte, Kondome beim außerehelichen Geschlechtsverkehr benutzt zu haben, auch ein anderer Vater als biologischer Vater in Frage kam.
Die Kindesmutter legte nach Urteilsverkündigung Berufung ein, wodurch das Verfahren nunmehr vor dem Oberlandesgericht Köln geführt wurde. Dieses Gericht urteilte entgegen dem Amtsgericht Siegburg für die Kindesmutter aufgrund der Tatsache, dass die Anfechtungsfrist von 2 Jahren nach Geburt des Kindes verstrichen sei, ein anderweitiger Beginn der Frist sei nicht begründet, da dem Scheinvater bereits bei Geburt des Kindes der Umstand bekannt war, dass seine Ehefrau der Prostitution nachgeht.
Mit diesem Urteil nicht zufrieden legte der Scheinvater vor dem Bundesgerichtshof Revision ein. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen XII ZR 207/03 geführt und endete mit der Abweisung der Revision. Das Gericht begründete dieses Urteil damit, dass dem Kindesvater unstreitig bei Geburt des Kindes bekannt war, dass die Ehefrau der Prostitution nachgehe, weiterhin sei allgemein bekannt, dass die Verhütung mit Kondomen nicht so sicher sei wie andere Verhütungsmittel.
Fazit: Der Scheinvater gilt auch weiterhin als rechtlicher Vater des Kindes, auch wenn dieses bei der Berufsausübung seiner Ehefrau entstanden ist.
Geschrieben von Kerstin Becker ( yari [at] gmx.net )
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