Wie verhalte ich mich nach einem Verkehrsunfall?
Die Urlaubszeit hat begonnen und viele Deutsche reisen anstatt mit dem Zug oder dem Flugzeug lieber mit dem Auto in den Urlaub. Dabei kann es leider auch schnell zum Unerwarteten kommen : ein Verkehrsunfall. Nicht jeder weiß in diesem Moment, wie er / sie sich richtig verhalten soll. Aus diesem Grund hier ein paar Tipps:
Grundsätzlich sollte man darauf bedacht sein die Ruhe zu bewahren. Bedenke : Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Versichern Sie sich, dass die Unfallbeteiligten unverletzt sind. Ist dies so, sollten Sie anfangen Ihre Ansprüche zu sichern indem Sie den Schadenhergang und das Schadenbild dokumentieren. Am Besten geht dies mit Kreide und einem Fotoapparat. Mit der Kreide sollte der Beginn, der Verlauf und das Ende der Bremsspuren sowie der Kollisionspunkt markiert werden. Des weiteren sollten alle markanten Punkte markiert und fotografiert werden. Je sauberer man arbeitet, desto besser ist es für einen möglichen Prozess. Weiterhin sollte man nicht vergessen die Personaldaten und Fahrzeugdaten des Unfallgegners zu notieren. und diese sich unterzeichnen zu lassen. Bei Ausländerbeteiligung die grüne Karte nicht vergessen.
Was tun, wenn die Polizei vor Ort eine Befragung durchführen will? Schweigen ist hier meist Gold. Als Betroffener sind Sie berechtigt, zur Sache zu schweigen. Sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft. Sie müssen über Ihr Recht belehrt werden und haben von Anfang an das Recht einen Anwalt beizuziehen. Eine Rechtsberatung kann in dieser Situation sehr sinnvoll sein, um die Situation nicht unnötig zu verschlechtern.
Grundsätzlich gilt für den Geschädigten die Pflicht zur Schadenminderung. Es sollte kein Aufwand betrieben werden, der über das hinausgeht, was bei einem eigenen Schaden aufgewendet werden würde. Die Ansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren in der Regel nach der regelmäßigen Verjährungsfrist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist. Nicht zu vergessen ist, dass der eigene Haftpflichtversicherer innerhalb einer Woche über den Schadensfall zu informieren ist. So kann zumindest der Schadensfall noch reibungslos abgewickelt werden und der Urlaub ist noch nicht verloren. |
Geschrieben von Josch Bremer ( joschbremer [at] gmx.de )
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