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Verordnug für barrierefreies Webdesign
Die Leistung die ein barrierefreier Internetauftritt erfüllen muss sind vielfältig. Folgende Punkte für barrierefreies Webdesign sind in der BIVT (Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung) aufgeführt:

- Markup-Sprachen (HTML, XHTML, ...) und Stylesheets (CSS) sind entsprechend ihrer Spezifikationen und formalen Definitionen zu verwenden. Im Klartext heißt dies, das die Websites fehlerfrei kodiert sein sollen. Diese Anforderung erfüllen heute nur die allerwenigsten Websites. Darüber hinaus ist dies eine klare Anweisung für eine strikte Trennung zwischen Inhalten (Markup) und Layout (CSS). Auch diese äußerst sinnvolle Anforderung wird heute von den allerwenigsten Websites erfüllt.
- Tabellen sollten nur zur Darstellung tabellarischer Werte benutzt werden. Auch diese Anforderung wird heute von der überwiegenden Mehrheit der Websitebetreiber verletzt. Auf fast allen Websites finden sich Tabellenelemente als Stil bzw. Layout Mittel. Barrierefreie Websites müssen auf Tabellen als Stil bzw. Layout-Mittel verzichten.
- Text und Grafiken müssen auch dann verständlich sein, wenn sie ohne Farbe betrachtet werden
- Für Audio- und Videoinhalte müssen adäquate Texte zur Verfügung stehen
- Barrierefreie Webseiten müssen unabhängig von der benutzten Browsertechnologie sein. Im Klartext heißt dieses, dass der Internetauftritt mit jedem, auch älteren, Browsern zugänglich sein muss. Ferner bedeutet dies auch das Aus für den ausschließlichen Gebrauch von Javascript. Wird diese Scriptsprache eingesetzt, müssen Alternativen geschaffen werden für solche Benutzer die Javascript deaktiviert haben.
- Der barrierefreie Internetauftritt ist so zu gestalten, dass er unabhängig von den eingesetzten Ein- und Ausgabegeräten ist. Das heißt wiederum dass für die Navigation der Webseite zusätzlich zur Mousesteuerung auch Alternativen für eine Tastatureingabe geschaffen werden muss.
- Darüberhinaus gibt es noch einige Vorgaben, die man als Kann-Vorschriften interpretieren kann. So gibt es Aussagen wie " ...soweit der hiermit verbundene Aufwand nicht unverhältnismäßig ist". An anderer Stelle heißt es "Das allgemeine Verständnis der angebotenen Inhalte ist durch angemessene Maßnahmen zu fördern." Eine äußerst schwammige Formulierung mit viel Spielraum.

Den Inhalt dieser Verordnung zu befolgen sollte für jeden Webdesigner zu einem ethischen Grundsatz werden.

Webdesign

Geschrieben von Jürgen Klein ( artikel [at] webtec-braun.com )

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