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Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente
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Es wird oft leicht daher gesagt, dass früher eben alles besser war, doch das ist gar nicht so weit hergeholt. Gerade in Bezug auf die gesetzliche Absicherung nach Unfall oder Krankheit hat sich im Laufe der Jahre durch viele Reformen für den Verbraucher verschlechtert. Das trifft vor allen Dingen für den Bereich der Berufsunfähigkeit zu. Zu diesem Punkt wurde noch vor Inkrafttreten der Rentenreform aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Berufsunfähigkeitsrente gezahlt. Heute gibt es auch in der gesetzlichen Rentenversicherung noch den Begriff der Berufsunfähigkeit, allerdings haben sich die Voraussetzungen deutlich verändert. Wenn man für die Zukunft gesehen keinen Nachteil durch eine Berufsunfähigkeit erleiden möchte, dann empfiehlt es sich, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Diese besondere Form der Versicherung zahlt der versicherten Person eine Rente, wenn diese bedingt durch Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage ist, den bisher ausgeübten Beruf auszuüben. Dafür muss der Versicherte gegenüber der Versicherung mit ärztlichen Berichten den Beweis dieser Berufsunfähigkeit antreten. Die Berufsunfähigkeit muss zumindest für die Dauer von sechs Monaten vorliegen, es gibt allerdings auch ältere Versicherungsverträge, die einen dauerhaften Zustand der Berufsunfähigkeit verlangen. Dann ist laut Rechtsprechung von einem Zeitraum von drei Jahren auszugehen. Da man bei der gesetzlichen Rentenversicherung bei vorliegender Berufsunfähigkeit – gibt es nur noch für Personen, die vor dem 01.01.1961 geboren wurden – eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält, muss man auch die Voraussetzungen dazu erfüllen. Demnach ist es erforderlich, dass man nicht mehr in der Lage ist, eine allgemeine Tätigkeit auf dem allgemein zugänglichen Arbeitsmarkt für die Dauer von mehr als drei aber weniger als sechs Stunden auszuüben. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist das anders. Hier wir wirklich der entsprechende Beruf abgesichert. Es gibt zwar auch einige Versicherer, die in ihren Verträgen noch einen abstrakten Verweis verwenden, aber auch dieser ist weitaus günstiger, als es die Vorgaben der gesetzlichen Rentenversicherung sind. Bei dem abstrakten Verweis handelt es sich um eine spezielle Formulierung, die die Berufsunfähigkeit beschreibt. Sie liegt für den Versicherer dann vor, wenn die versicherte Person entweder den zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann, oder aber eine Tätigkeit, die seiner Erfahrung und Ausbildung entspricht. Auch sollte diese andere Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entsprechen. Auch bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann man eine Leistung erhalten, die einer teilweisen Berufsunfähigkeit entsprechend gezahlt werden. Das ist immer dann der Fall, wenn die versicherte Person nur noch zu 50 % in der Lage ist, ihren Beruf entsprechend auszuüben. Man sollte allerdings dabei beachten, dass der Schutz gegen Berufsunfähigkeit nur für solche Berufe gilt, für die die versicherte Person auch eine Ausbildung hat. Für eine ungelernte Tätigkeit gibt es keinen Schutz durch die Berufsunfähigkeitsversicherung. Geschrieben von ralphgönner Ralph Gönner ( thoni69 [at] yahoo.de ) |
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