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Zahlungsverzug - Der Ablauf eines Mahnverfahrens
Zum Eintreiben von Geldforderungen ist eine bestimmte Reihenfolge notwendig, um rechtlich korrekt vorzugehen. Dabei sind die nochfolgenden genannten Schritte einzuhalten.

Schritt 1. Die Zahlungserinnerung:
Wenn eine vertraglich vereinbarte Zahlungsfrist abgelaufen ist, so wird dem säumigen Schuldner eine freundliche Zahlungserinnerung zugesandt. In diesen Schreiben muss ein erneuter Zahlungstermin festgelegt sein. Hinzuweisen ist dabei, wenn ein überschneiden der Zahlung mit dem Schreiben erfolgt ist, dieses Schreiben als erledigt zu betrachten ist.

Schritt 2. Die erste Mahnung:
Das erste Mahnschreiben muss versendet werden, wenn keine Zahlung nach der Fristsetzung der Zahlungserinnerung erfolgt ist. In dieser Mahnung muss ersichtlich sein, dass es sich um die 1. Mahnung handelt. Außerdem muss nochmals der Auftrag, die Rechnungsnummer und das Lieferdatum deutlich zu erkennen sein. Dem Schuldner wird ein neuer Zahlungstermin, mit einen genauen Datum genannt.

Schritt 3. Die zweite Mahnung:
Die zweite Mahnung wird notwendig, wenn nach Ablauf der ersten Mahnungsfrist kein Zahlungseingang erfolgte. Den säumigen Kunden werden in dieser Mahnung wiederum alle Daten wie aus der ersten Mahnung, mit einer Fristsetzung zum begleichen der Forderungen genannt. Ab der zweiten Mahnung kann eine Gebühr als Verzugsschaden erhoben werden.

Schritt 4. Die dritte Mahnung:
Sollte nun nach der zweiten Mahnung keine Zahlung erfolgt sein, so wird zum dritten mal gemahnt. In dieser Mahnung muss dem Säumigen deutlich gemacht werden, dass nach Ablauf einer erneuten Frist die Forderungen mit einen Inkassobüro, ein Gericht, oder einen Rechtsanwalt durchgesetzt werden. Dem Schuldner muss klar gemacht werden, dass durch weitere eingeleitete Schritte Kosten verursacht werden, die durch ihm zu tragen sind. Alle Mahnungen eins bis drei, sollten durch Einschreiben versendet werden, so das ein Nachweis gegeben ist.

Schritt 5. Das gerichtliche Mahnverfahren:
Nachdem alle Mahnungen keinen Erfolg gebracht haben, so wird ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet. Nach Prüfung des Mahngerichts wird der Mahnbescheid an den Schuldner zugestellt. Dieser kann dann die Forderungen sofort bezahlen, oder kann einen Wiederspruch fristgerecht beim Mahngericht einlegen. Eine Gerichtsgebühr wird auf jeden Fall erhoben und kommt zu den Forderungen dazu. Die Höhe der Gebühr richtet sich dabei nach der Forderungshöhe.

Schritt 6. Der Vollstreckungsbescheid:
Sollte der Schuldner keinen Wiederspruch des Mahnbescheids einlegen, noch die Forderung begleichen, so wird der Vollstreckungsbescheid durch das Mahngericht zugestellt. Nach Ablauf der erneuten Frist zur Begleichung der Forderungen, erhält der Antragsteller einen "Titel". Mit diesen Titel kann dann der beauftragte Gerichtsvollzieher eine Pfändung beim Schuldner durchführen. Sollte der Schuldner einen Wiederspruch einlegen, so geht das Mahnverfahren in eine Klage über. Nun muss ein gerichtliches Verfahren klären ob und in welcher Höhe die Forderungen gerechtfertigt sind.

Geschrieben von Rudolf Meinhardt ( rudimeinhardt [at] rocketmail.com )

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