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Die Bedeutung der gemischten Anstalten im Krankenhausbereich

Unterschiede in den Krankenhäusern

In vielen Fällen haben Kur- und Sanatoriumskliniken durch ständige ärztliche Leitung auch den Status eines Krankenhauses erreicht, so dass diese dann gemischte Anstalten genannt werden im Unterschied zu regulären Krankenhäusern.
Dieser Unterschied hat für die Leistungsübernahme durch die PKV insofern von Bedeutung, denn nach §4 Absatz 5 MB/KK 94 und §5 MB/KK 94 sind Leistungseinschränkungen in den Musterbedingungen der AVB des PKV Verbandes für Leistungen in gemischten Anstalten vorgesehen. Die meisten PKV Unternehmen übernehmen nur die Leistungen in regulären Krankenhäusern und nicht in gemischten Anstalten.

Gemischte Anstalten in der gesetzlichen Rente

Gemischte Anstalten sind solche Einrichtungen, in denen auch von den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern nach § 9 Sozialgesetzbuch VI Leistungen zur Rehabilitation erbracht werden. Die gesetzlichen Rentenversicherungsträger schliessen hingegen die Erstattung von akuten medizinischen Leistungen ausdrücklich nach § 13 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI aus.

Gemischte Anstalten in der PKV

In Hinblick auf die hierfür nicht stehende Leistungsverpflichtung der privaten Krankenversicherung gibt es Gründe, die darin zu suchen sind, dass sich eine Kur- und Sanatoriumseinrichtung nicht mit den strengen Abläufen und Regeln eines Krankenhauses vergleichen läßt und es dadurch auch zu höheren Verweildauern kommt, die dann die Versichertengemeinschaft zu tragen hat. So führen auch umfangreiche Freizeit und sonstige Angebote in gemischten Anstalten zu insgesamt höheren Kosten.
Deshalb besteht grundsätzlich ein Interesse daran, seitens der privaten Krankenversicherung, diese medizinischen Leistungen in gemischten Anstalten nicht zu erbringen.
Obwohl einige Versicherungsbedingungen dieses ermöglichen, falls es sich um eine Notfalleinweisung handelt oder um eine ausschließlich medizinische stationäre notwendige Heilbehandlung. Außerdem wird noch unterschieden, ob die gemischte Anstalt sich am Wohnort oder am Aufenthaltsort eines Versicherten befindet.
Im Einzelfall kann natürlich durch Beantragung auch jede private Krankenversicherung für die Leistungen in einer gemischten Anstalt aus den stationären Tarifen die Kosten erstatten. Es ist allerdings dann notwendig, dass die PKV sicher sein kann, dass es sich um einen klar definierten Zeitraum einer medizinisch notwendigen, stationären Behandlung handelt. Grundsätzlich ist vor der Inanspruchnahme von stationären Leistungen in gemischten Anstalten immer die Leistungszusage der privaten Krankenversicherung einzuholen. Außer es besteht dort in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) eine Erweiterung der Muster-AVB.
Hintergrund ist auch, dass die Versicherungen das Krankheitsrisiko getrennt haben wollen von dem Kur- und Rehabilitationsrisiko. Dazu werden besondere Kur- und Reha-Tarife und Leistungen angeboten, die für Leistungen in gemischten Anstalten und auch für Kurleistungen aufkommen.


Geschrieben von Ulrich Lindemann ( info [at] pkv24.org )

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